{"id":1563,"date":"2021-07-29T11:57:21","date_gmt":"2021-07-29T09:57:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dewit.group\/?page_id=1563"},"modified":"2023-02-27T11:36:39","modified_gmt":"2023-02-27T10:36:39","slug":"aeb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.dewit.group\/de\/aeb\/","title":{"rendered":"AEB"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:1331.2px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:20px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><h1 style=\"text-align: center;\">Allgemeine Einkaufsbedingungen<br \/>\nder Firma de Wit Deutschland GmbH<\/h1>\n<h2>\u00a7 1 Allgemeines<\/h2>\n<p><strong>(1.1)<\/strong> Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden \u201eAGB\u201c oder \u201eAEB\u201c) gelten in der jeweils aktuellen Fassung f\u00fcr alle zwischen der de Wit Deutschland GmbH (im Folgenden \u201eK\u00e4ufer\u201c) und dem jeweiligen (ggfs. k\u00fcnftigen) Vertragspartner (im Folgenden \u201eVerk\u00e4ufer\u201c) geschlossenen und auch zuk\u00fcnftig noch zu schlie\u00dfenden Vertr\u00e4ge \u00fcber den Ankauf und die Lieferung von Waren, sofern sie gegen\u00fcber Unternehmern, juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 310 I BGB verwendet werden.<\/p>\n<p><strong>(1.2)<\/strong> Es wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass AGB des Verk\u00e4ufers nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie von dem K\u00e4ufer schriftlich anerkannt werden. Insbesondere wird keine Einbeziehung durch schl\u00fcssiges Verhalten derart bewirkt, dass der Verk\u00e4ufer erkennbar auf seine AGB verweist und der K\u00e4ufer ihrer Geltung nicht widerspricht oder aber Lieferungen des Verk\u00e4ufers vorbehaltslos annimmt.<\/p>\n<p><strong>(1.3)<\/strong> Sind AGB des Verk\u00e4ufers ebenfalls Vertragsbestandteil geworden und widersprechen sich die AGB, werden die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie \u00fcbereinstimmen (Prinzip der Kongruenzgeltung). Durch sich widersprechende AGB entstehende Dissense sind vorrangig unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen auszulegen und so m\u00f6glichst zu einer den Interessen beider Parteien angemessenen L\u00f6sung zu f\u00fchren. Ist dies nicht m\u00f6glich, gelten subsidi\u00e4r die gesetzlichen Regelungen. Dissense lassen die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>(1.4)<\/strong> Vertr\u00e4ge oder \u00c4nderungen der Vertr\u00e4ge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden; insofern dient die Einhaltung der Schriftform nicht nur Beweiszwecken, sondern ist vielmehr rechtsbegr\u00fcndende Wirksamkeitsvoraussetzung der Willenserkl\u00e4rungen (konstitutive Schriftform). Dies gilt auch f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung dieser Schriftformklausel. Formlos geschlossene Vertr\u00e4ge und Vertrags\u00e4nderungen sind allerdings wirksam, wenn sie mittels einer Individualabrede im Sinne des \u00a7 305b BGB geschlossen worden sind. Es wird ausdr\u00fccklich klargestellt, dass das Schriftformerfordernis durch telekommunikative \u00dcbermittlung (E-Mail) gewahrt wird (vgl. \u00a7 127 II, S.1 BGB).<\/p>\n<p><strong>(1.5)<\/strong> Diese AEB k\u00f6nnen zur Anpassung an Gesetzes\u00e4nderungen, \u00c4nderungen in der Rechtsprechung oder bei wesentlichen Ver\u00e4nderungen der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse jederzeit ge\u00e4ndert werden. Die \u00c4nderungen werden wirksam, soweit der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer die Neufassung der AEB in Textform und unter deutlicher Hervorhebung der \u00c4nderungen mitgeteilt hat, der K\u00e4ufer bereits bei der Mitteilung der Neufassung darauf hinweist, dass die \u00c4nderungen auch ohne Zustimmung des Verk\u00e4ufers wirksam werden, wenn der Verk\u00e4ufer den \u00c4nderungen nicht fristgem\u00e4\u00df widerspricht und ein Widerspruch des Verk\u00e4ufers nicht fristgem\u00e4\u00df innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung erfolgt.<\/p>\n<h2>\u00a7 2 Angebote, Angebotsunterlagen und Kostenvoranschl\u00e4ge<\/h2>\n<p><strong>(2.1)<\/strong> Angebote des K\u00e4ufers k\u00f6nnen nur innerhalb einer siebent\u00e4gigen Frist ab Zugang angenommen werden (z.B. durch R\u00fccksendung der unterzeichneten Bestellkopie); danach ist der K\u00e4ufer nicht mehr an das Angebot gebunden.<\/p>\n<p><strong>(2.2)<\/strong> Angebote wie beispielsweise Lieferauftr\u00e4ge oder sonstige Bestellungen des K\u00e4ufers sowie die Annahme ebenjener bed\u00fcrfen der Schriftform, vgl. \u00a7 1.4. Dies gilt auch f\u00fcr sp\u00e4tere Erg\u00e4nzungen und \/ oder \u00c4nderungen der Angebote. Auf offensichtliche Irrt\u00fcmer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollst\u00e4ndigkeiten der Bestellung einschlie\u00dflich der Bestellunterlagen hat uns der Verk\u00e4ufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollst\u00e4ndigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.<\/p>\n<p><strong>(2.3)<\/strong> Es wird ausdr\u00fccklich klargestellt, dass das Innen- und Au\u00dfendienstpersonal des K\u00e4ufers nicht berechtigt ist, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Inhalt des Angebots oder dessen Annahme durch m\u00fcndliche oder schriftliche Abreden abzuweichen oder sie zu erg\u00e4nzen. Das gilt nicht f\u00fcr Zusagen unserer Organe und Prokuristen; \u00a7 1.4 bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>(2.4)<\/strong> Alle zur Abgabe von Angeboten \u00fcberlassenen Unterlagen bleiben im Eigentum des K\u00e4ufers und sind urheberrechtlich gesch\u00fctzt. Sie d\u00fcrfen nur den mit der Angebotsausarbeitung befassten Betriebsangeh\u00f6rigen \u00fcberlassen oder sonst zug\u00e4nglich gemacht werden. Diese sind vor der \u00dcberlassung entsprechend zu unterrichten. Eine Weitergabe an sonstige Betriebsangeh\u00f6rige oder Dritte und \/ oder eine Vervielf\u00e4ltigung oder Speicherung \u2013 in welcher Art und Weise auch immer \u2013 ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des K\u00e4ufers zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>(2.5)<\/strong> Alle dem Verk\u00e4ufer zur Abgabe von Angeboten \u00fcberlassenen Unterlagen sind mit der Abgabe des Angebots vollst\u00e4ndig und im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand an den K\u00e4ufer zur\u00fcckzugeben, sp\u00e4testens aber innerhalb von 3 (drei) Wochen nach der \u00dcberlassung.<\/p>\n<p><strong>(2.6)<\/strong> F\u00fcr die Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten wird keinerlei Verg\u00fctung gew\u00e4hrt, wenn nichts anderes vorher schriftlich vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>(2.7)<\/strong> Kostenvoranschl\u00e4ge sind f\u00fcr den Zeitraum ihrer G\u00fcltigkeit eine verbindliche Grundlage f\u00fcr daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu verg\u00fcten, es sei denn, es wurde ausdr\u00fccklich etwas anderes schriftlich vereinbart.<\/p>\n<h2>\u00a7 3 Preise<\/h2>\n<p><strong>(3.1)<\/strong> Die im Auftrag (hiermit rechtlich gemeint: \u201eDie im Angebot..\u201c) des K\u00e4ufers genannten Preise sind verbindliche Festpreise und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, \u201efrei Haus\u201c an den im Auftrag angegebenen Ort (Empfangsstelle).<\/p>\n<p><strong>(3.2)<\/strong> Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schlie\u00dft der Preis des Verk\u00e4ufers alle Leistungen und Nebenleistungen des Verk\u00e4ufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschlie\u00dflich eventueller Transport- und \/ oder Haftpflichtversicherungen) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ein.<\/p>\n<p><strong>(3.3)<\/strong> Sind in dem Auftrag (hiermit rechtlich gemeint: \u201e\u2026in dem Angebot..\u201c) des K\u00e4ufers keine Preise genannt, sind die im Auftrag (hiermit rechtlich gemeint: \u201e..die im Angebot..\u201c) und \/ oder der Auftragsbest\u00e4tigung des Verk\u00e4ufers genannten Preise verbindliche Festpreise, die aber noch einer Annahme durch den K\u00e4ufer bed\u00fcrfen.<\/p>\n<h2>\u00a7 4 Lieferung, Lieferzug und Vertragsstrafen<\/h2>\n<p><strong>(4.1)<\/strong> Leistungs- und Lieferort f\u00fcr alle Lieferungen und Leistungen des Verk\u00e4ufers ist die jeweils vom K\u00e4ufer bestimmte Empfangsstelle.<\/p>\n<p><strong>(4.2)<\/strong> Liefertermine und \u2013fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist der Eingang der Ware in der vom K\u00e4ufer vorgeschriebenen Empfangsstelle.<\/p>\n<p><strong>(4.3)<\/strong> Bei allen Lieferungen ist unverz\u00fcglich bei Versand f\u00fcr jede Lieferung eine gesonderte Anzeige mit genauer Bezeichnung des Inhalts der Lieferung an den K\u00e4ufer zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><strong>(4.4)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, den K\u00e4ufer unverz\u00fcglich und schriftlich \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verz\u00f6gerung und die voraussichtliche Dauer der Verz\u00f6gerung in Kenntnis zu setzen, sobald absehbar ist, dass vereinbarte Leistungs- \/ Lieferzeiten nicht eingehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>(4.5)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer verpflichtet sich, bei allen Lieferungen \/ Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 412 HGB bef\u00f6rderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen).<\/p>\n<p><strong>(4.6)<\/strong> Lieferungen und Versand erfolgen frei von allen Spesen und auf Kosten des Verk\u00e4ufers an die vom K\u00e4ufer benannte Empfangsstelle. Die Verzollung ist vom Verk\u00e4ufer vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>(4.7)<\/strong> Die bestellte Ware reist auf Gefahr des Verk\u00e4ufers. Die Gefahr des zuf\u00e4lligen Unterganges oder der zuf\u00e4lligen Verschlechterung tr\u00e4gt bis zur \u00dcbergabe der Verk\u00e4ufer. Abweichende Vereinbarungen m\u00fcssen vorher schriftlich vereinbart werden.<\/p>\n<p><strong>(4.8)<\/strong> Die Lieferung \/ Leistung an einer anderen als der vom K\u00e4ufer bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahren\u00fcbergang zu Lasten des K\u00e4ufers, wenn diese Stelle die Lieferung \/ Leistung entgegennimmt. Der Verk\u00e4ufer tr\u00e4gt die Mehrkosten, die sich aus der Lieferung \/ Leistung an eine andere als der bestimmten Empfangsstelle ergeben, soweit er dies zu vertreten hat.<\/p>\n<p><strong>(4.9)<\/strong> Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Verg\u00fctung daf\u00fcr vorher schriftlich vereinbart wurde. Der Verk\u00e4ufer nimmt auf Wunsch des K\u00e4ufers Leergut und Verpackungen kostenlos zur\u00fcck, wenn nichts anderes vorher schriftlich vereinbart ist. Soweit der Verk\u00e4ufer die R\u00fccksendung der f\u00fcr die Lieferung \/ Leistung notwendigen Verpackung fordert, sind die Versandpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung kann der K\u00e4ufer die Verpackung auf Kosten des Verk\u00e4ufers entsorgen.<\/p>\n<p><strong>(4.10)<\/strong> In den Versandpapieren sind alle in der Bestellung verlangten zus\u00e4tzlichen Vermerke f\u00fcr Bestellnummer, Teilebezeichnung, Kostenstelle und Lieferort anzugeben. Falls diese Daten nicht in allen Versand- und Frachtpapieren angegeben sind, ist der K\u00e4ufer berechtigt, die Warenannahme zu verweigern und \/ oder eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 1 % des Rechnungsbetrages (mind. aber 25,- \u20ac) zu verlangen. Sofern der K\u00e4ufer von der Vertragsstrafe Gebrauch macht, kann diese mit Rechnungsstellung durch den Verk\u00e4ufer verrechnet werden.<\/p>\n<p><strong>(4.11)<\/strong> Die bestellten Mengen sind verbindlich. Will der Verk\u00e4ufer vom vereinbarten Lieferungs- \/ Leistungsumfang (erfasst auch Teillieferungen) abweichen, so ist der Verk\u00e4ufer nur dann dazu berechtigt, wenn der K\u00e4ufer zuvor entsprechend schriftlich zugestimmt hat. Bei nicht vereinbarten Abweichungen vom Vertragsinhalt ist der K\u00e4ufer unter anderem berechtigt, die Lieferung \/ Leistung zu Lasten und auf Kosten des Verk\u00e4ufers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>(4.12)<\/strong> Im Falle eines Lieferverzugs von mehr als drei Werktagen ist der K\u00e4ufer berechtigt, f\u00fcr jede angefangene Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 1%, insgesamt maximal kumuliert jedoch 5% des Rechnungswertes, zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Verk\u00e4ufer den Lieferverzug nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann unabh\u00e4ngig von einer Schadensersatzforderung aus Verzug geltend gemacht werden und wird nicht auf eventuelle Schadensersatzforderungen angerechnet. Nimmt der K\u00e4ufer die versp\u00e4tete Leistung an, kann er die Vertragsstrafe, auch ohne ausdr\u00fccklichen Vorbehalt bei Annahme der Lieferung, sp\u00e4testens mit der Schlusszahlung geltend machen.<\/p>\n<p><strong>(4.13)<\/strong> Die Deklaration der G\u00fcter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell g\u00fcltigen Vorschriften der jeweiligen Eisenbahngesellschaften zu erfolgen. Kosten und Sch\u00e4den, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Verk\u00e4ufers.<\/p>\n<p><strong>(4.14)<\/strong> Sofern der K\u00e4ufer Lieferungen oder Teile davon auf seiner geeichten Waage wiegt, ist dies ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p><strong>(4.15)<\/strong> Wenn Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Verk\u00e4ufer die g\u00fcnstigste Bef\u00f6rderungsm\u00f6glichkeit zu w\u00e4hlen. Falls der Verk\u00e4ufer davon abweicht, er beispielsweise per Express liefert, weil er den Liefertermin nicht (mehr) einhalten kann, gehen die Mehrkosten im Vergleich zur g\u00fcnstigsten Lieferung zu Lasten des Verk\u00e4ufers.<\/p>\n<h2>\u00a7 5 Rechnung, F\u00e4lligkeit und Zahlung<\/h2>\n<p><strong>(5.1)<\/strong> Rechnungen sind f\u00fcr jede Lieferung unverz\u00fcglich und unter genauer Angabe aller in der Bestellung erbetenen zus\u00e4tzlichen Vermerke wie bspw. Bestellnummer, Teilebezeichnung, Kostenstelle und Lieferort jedes einzelnen Postens einzusenden. Die Forderung des Verk\u00e4ufers wird erst mit dem Zugang einer solchen \u00fcberpr\u00fcfbaren Rechnung f\u00e4llig, was unter anderem bedeutet, dass der K\u00e4ufer vor Erteilung einer \u00fcberpr\u00fcfbaren Rechnung durch den Verk\u00e4ufer nicht zahlen muss und mit der Entgeltforderung nicht in Verzug kommt.<\/p>\n<p><strong>(5.2)<\/strong> Forderungen werden erst nach vollst\u00e4ndiger vertragsgem\u00e4\u00dfer Leistung und gem\u00e4\u00df \u00a7 5.1 ordnungsgem\u00e4\u00df erstellter und vollst\u00e4ndiger Rechnungsunterlagen f\u00e4llig. F\u00fcr den Abschluss der Rechnungspr\u00fcfung beh\u00e4lt sich der K\u00e4ufer einen Zeitraum von 10 (zehn) Tagen vor. Zahlungen gem\u00e4\u00df Satz 1 werden am 5., 15. und 25. eines jeden Monats unter Abzug des vereinbarten Skontos &#8211; mindestens jedoch unter Abzug von 3% Skonto, wenn innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungseingang gezahlt wird &#8211; oder sp\u00e4testens 30 (drei\u00dfig) Tage nach Rechnungseingang netto geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt fr\u00fchestens mit Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und Abnahme der bestellten Ware. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.<\/p>\n<p><strong>(5.3)<\/strong> Erfolgt die Rechnungsstellung vor der Leistung, so richten sich die Zahlungs- und Skontofristen nach der tats\u00e4chlichen Erbringung der Leistung. Bei verfr\u00fchten Leistungen und Rechnungsstellungen richten sich die Zahlungs- und Skontofristen nach den urspr\u00fcnglich vereinbarten Lieferterminen und \u2013 fristen.<\/p>\n<p><strong>(5.4)<\/strong> Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erf\u00fcllt der K\u00e4ufer die Forderungen per \u00dcberweisung oder durch Scheck.<\/p>\n<p><strong>(5.5)<\/strong> Zahlungen erfolgen, auch wenn nicht ausdr\u00fccklich vermerkt, in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Rechnungspr\u00fcfung. Zahlungen stellen in keinem Fall ein Anerkenntnis ordnungsm\u00e4\u00dfiger Lieferung \/ Leistung, einen Verzicht auf Vertragsstrafen, Gew\u00e4hrleistungsrechte, Garantien oder einen Verzicht auf die R\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 377 HBG dar.<\/p>\n<p><strong>(5.6)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer hat die Waren f\u00fcr den Transport zu versichern und dem K\u00e4ufer auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.<\/p>\n<p><strong>(5.7)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer verpflichtet sich, bei allen durchzuf\u00fchrenden Transporten insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7 412 HGB bef\u00f6rderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen).<\/p>\n<h2>\u00a7 6 R\u00fcgeobliegenheit<\/h2>\n<p>Der K\u00e4ufer untersucht die Leistung \/ Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Qualit\u00e4ts- und Quantit\u00e4tsabweichungen. Die R\u00fcge des K\u00e4ufers ist rechtzeitig, sofern sie bei offenkundigen M\u00e4ngeln &#8211; gerechnet ab Wareneingang &#8211; innerhalb von 5 (f\u00fcnf) Arbeitstagen oder bei verdeckten M\u00e4ngeln \u2013 gerechnet ab Feststellung &#8211; innerhalb von 5 (f\u00fcnf) Arbeitstagen dem Verk\u00e4ufer zugeht.<\/p>\n<h2>\u00a7 7 Eigentumsvorbehalte<\/h2>\n<p><strong>(7.1)<\/strong> Der K\u00e4ufer akzeptiert hiermit einen vom Verk\u00e4ufer verlangten Eigentumsvorbehalt.<\/p>\n<p><strong>(7.2)<\/strong> Der K\u00e4ufer akzeptiert ebenfalls einen verl\u00e4ngerten Eigentumsvorbehalt. K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer vereinbaren hiermit, dass anstelle des Eigentumsvorbehaltes, also wenn dieser erlischt &#8211; beispielsweise durch Weiterver\u00e4u\u00dferung, Verbindung oder Verarbeitung im Rahmen des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsganges \u2013 die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung in H\u00f6he der Forderung aus dem Vorbehaltsverkauf zur Sicherung des Verk\u00e4ufers an dessen Stelle tritt. Daf\u00fcr willigt der Verk\u00e4ufer hiermit insbesondere auch in eine Ver\u00e4u\u00dferung der Sache im Rahmen des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsganges an einen Dritten ein, sofern der Dritte die Abtretung der der von ihm geschuldeten Forderung nicht von seiner Zustimmung abh\u00e4ngig macht. Fallen die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent), bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschlie\u00dflich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent. Der Verk\u00e4ufer erm\u00e4chtigt hiermit den K\u00e4ufer zur Einziehung der vom K\u00e4ufer zur Sicherheit an den Verk\u00e4ufer abgetretenen Forderungen. Der Verk\u00e4ufer willigt hiermit ein, dass ein Widerruf der Erm\u00e4chtigung nur wirksam ist, wenn berechtigte Gr\u00fcnde daf\u00fcr bestehen und nur wenn und solange Zahlungsverpflichtungen aus dem Vorbehaltsverkauf bestehen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Verk\u00e4ufer im Falle des Widerrufs der Erm\u00e4chtigung verlangen, dass der K\u00e4ufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, den Schuldnern die Abtretung anzeigt, oder dass die Anzeige vom Verk\u00e4ufer selbst vorgenommen wird. Zur Sicherheit abgetretene Forderungen tritt der Verk\u00e4ufer hiermit bereits an den K\u00e4ufer unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass der K\u00e4ufer die Forderung aus dem zugrundeliegenden Vorbehaltsverkauf erf\u00fcllt.<\/p>\n<h2>\u00a7 8 Erf\u00fcllung durch Dritte<\/h2>\n<p>Der Verk\u00e4ufer muss den Vertrag selbst erf\u00fcllen. Der Verk\u00e4ufer ist nicht berechtigt, die Erf\u00fcllung des Vertrages ganz oder auch nur teilweise auf Dritte zu \u00fcbertragen, sofern nichts Anderweitiges vorher schriftlich vereinbart ist.<\/p>\n<h2>\u00a7 9 Aufrechnung und Zur\u00fcckbehaltungsrechte<\/h2>\n<p><strong>(9.1)<\/strong> Der K\u00e4ufer ist berechtigt, mit f\u00e4lligen Forderungen aufzurechnen, die dem K\u00e4ufer oder einem mit dem K\u00e4ufer konzernm\u00e4\u00dfig verbundenen Unternehmen gegen den Verk\u00e4ufer zustehen.<\/p>\n<p><strong>(9.2)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderungen aufrechnen, sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><strong>(9.3)<\/strong> Die Geltendmachung des Zur\u00fcckbehaltungsrechts ist nur zul\u00e4ssig, soweit die zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\n<h2>\u00a7 10 Materialbeistellungen<\/h2>\n<p><strong>(10.1)<\/strong> Vom K\u00e4ufer zur Verf\u00fcgung gestellte Materialbeistellungen bleiben Eigentum des K\u00e4ufers und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie d\u00fcrfen nur zur Vertragserf\u00fcllung f\u00fcr den K\u00e4ufer verwendet werden.<\/p>\n<p><strong>(10.2)<\/strong> Bei vom Verk\u00e4ufer zu vertretender Wertminderung und \/ oder dem Verlust von Materialbeistellungen hat der Verk\u00e4ufer Ersatz zu leisten.<\/p>\n<p><strong>(10.3)<\/strong> F\u00fcr den Fall, dass eine Verarbeitung oder Umbildung mit Materialbeistellungen im Eigentum des K\u00e4ufers und \/ oder von Verk\u00e4ufer und \/ oder Dritten auf Kosten des K\u00e4ufers erfolgt, erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung im Namen und Interesse des K\u00e4ufers, der mit der Herstellung der neuen Sache unmittelbar das Eigentum daran erwirbt (Herstellerklausel).<\/p>\n<p><strong>(10.4)<\/strong> Bestehen an den Materialien Sicherungs\u00fcbereignungen und \/ oder verl\u00e4ngerte Eigentumsvorbehalte Dritter, unterf\u00e4llt das Anwartschaftsrecht statt des Eigentums den Regelungen des \u00a7 10.3.<\/p>\n<p><strong>(10.5)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer verwahrt die nach den \u00a7\u00a7 10.3-10.4 hergestellten Sachen f\u00fcr den K\u00e4ufer bis zur \u00dcbergabe an den K\u00e4ufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Weiter hat der Verk\u00e4ufer diese Sachen kostenlos instand zu halten oder zu erneuern, um ihre jederzeitige Benutzbarkeit sicherzustellen.<\/p>\n<p><strong>(10.6)<\/strong> Materialbeistellungen d\u00fcrfen ebenso wie danach hergestellte Gegenst\u00e4nde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des K\u00e4ufers weder an Dritte weitergegeben, noch f\u00fcr Vertr\u00e4ge Dritter oder zu Werbezwecken, oder sonst f\u00fcr Zwecke des Verk\u00e4ufers verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und m\u00fcssen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sp\u00e4testens mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertragserf\u00fcllung in ordnungsgem\u00e4\u00dfem Zustand wieder an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben werden, sofern die Materialbeistellungen nicht f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung gebraucht werden oder aber der K\u00e4ufer auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien verzichtet.<\/p>\n<p><strong>(10.7)<\/strong> Bei Fertigungsschwierigkeiten oder kurzfristigen Preiserh\u00f6hungen kann der K\u00e4ufer verlangen, dass in seinem Eigentum stehende Materialbeistellungen herausgegeben werden.<\/p>\n<p><strong>(10.8)<\/strong> Ein Recht zum Besitz an den Materialbeistellungen steht dem Verk\u00e4ufer nicht zu, sofern die Materialbeistellungen nicht f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung gebraucht werden oder aber der K\u00e4ufer auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien verzichtet.<\/p>\n<p><strong>(10.9)<\/strong> Sofern der K\u00e4ufer auch Herausgabe der Materialbeistellungen, welche f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien ben\u00f6tigt werden, verlangt, verzichtet der K\u00e4ufer hiermit ausdr\u00fccklich auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien, so dass sich daraus f\u00fcr den Verk\u00e4ufer kein Recht zum Besitz ergibt.<\/p>\n<p><strong>(10.10)<\/strong> Im Falle eines R\u00fccktrittes \/ einer K\u00fcndigung des Vertrages finden hinsichtlich der Herausgabeanspr\u00fcche der Materialbeistellungen die \u00a7\u00a7 16.4 \u2013 16.6 Anwendung.<\/p>\n<h2>\u00a7 11 Geheimhaltung, Schutzrechte, Referenz<\/h2>\n<p><strong>(11.1)<\/strong> Alle technischen nicht offenkundigen Informationen und sonstige nicht offenkundige, kaufm\u00e4nnische und \/ oder technische Informationen, die dem Verk\u00e4ufer durch die Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit dem K\u00e4ufer bekannt werden, sind geheim zu halten, sofern sich nicht aus besonderen Umst\u00e4nden etwas anderes ergibt. Im Zweifel hat sich der Verk\u00e4ufer beim K\u00e4ufer zu erkundigen. Diese Informationen d\u00fcrfen nur zur Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen mit dem K\u00e4ufer verwendet und nur solchen Mitarbeitern des Verk\u00e4ufers zug\u00e4nglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Vertragsausf\u00fchrung nach den betrieblichen Gegebenheiten des Verk\u00e4ufers erforderlich ist. Eine Weitergabe an sonstige Betriebsangeh\u00f6rige oder Dritte und \/ oder eine Vervielf\u00e4ltigung oder Speicherung \u2013 in welcher Art und Weise auch immer \u2013 ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des K\u00e4ufers zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>(11.2)<\/strong> Etwaige Unterlieferanten und sonstige Erf\u00fcllungsgehilfen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 11.1 vom Verk\u00e4ufer zu verpflichten.<\/p>\n<p><strong>(11.3)<\/strong> Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist es dem Verk\u00e4ufer untersagt, den K\u00e4ufer oder die Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.<\/p>\n<h2>\u00a7 12 Qualit\u00e4tssicherung und Versicherungspflichten<\/h2>\n<p><strong>(12.1)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Qualit\u00e4tssicherung durchzuf\u00fchren und dem K\u00e4ufer diese nach Aufforderung nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>(12.2)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und Produzentenhaftung einschlie\u00dflich der des R\u00fcckrufrisikos in angemessener H\u00f6he versichern und dem K\u00e4ufer auf Verlangen die Versicherungspolicen zur Einsicht vorzulegen.<\/p>\n<p><strong>(12.3)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer hat die Waren f\u00fcr den Transport zu versichern und dem K\u00e4ufer auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.<\/p>\n<h2>\u00a7 13 H\u00f6here Gewalt<\/h2>\n<p><strong>(13.1)<\/strong> Unvorhersehbare Ereignisse au\u00dferhalb der Kontrolle der Parteien wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschlie\u00dflich w\u00e4hrungs- und handelspolitischer Ma\u00dfnahmen, Arbeitsk\u00e4mpfe bei den Parteien oder ihren Lieferanten oder Transportunternehmern, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsst\u00f6rungen der Parteien oder ihrer Lieferanten oder Transportunternehmern, verl\u00e4ngern fest vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Parteien schon in Lieferverzug befinden oder sofern die vorstehend aufgef\u00fchrten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber den Parteien nicht bekannt waren \/ sein h\u00e4tten m\u00fcssen. Die Parteien werden dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art samt deren voraussichtlicher Dauer unverz\u00fcglich mitteilen.<\/p>\n<p><strong>(13.2)<\/strong> Dauern hierauf zur\u00fcckzuf\u00fchrende Lieferverz\u00f6gerungen l\u00e4nger als einen Monat, sind beide Parteien nach angemessener und erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten \/ ihn zu k\u00fcndigen. Gleiches gilt, wenn die Durchf\u00fchrung des Vertrages mit R\u00fccksicht auf die eingetretene Verz\u00f6gerung f\u00fcr eine der Parteien unzumutbar geworden ist.<\/p>\n<p><strong>(13.3)<\/strong> Das Eintreten von h\u00f6herer Gewalt entbindet die betroffene Partei jedoch nicht von ihrer Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Behebung der Situation oder Beseitigung der Ursache in angemessener und sachgerechter Form.<\/p>\n<h2>\u00a7 14 Haftung und Gew\u00e4hrleistung des Verk\u00e4ufers<\/h2>\n<p><strong>(14.1)<\/strong> Wird der K\u00e4ufer wegen der Verletzung beh\u00f6rdlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund inoder ausl\u00e4ndischer Produkthaftungsregelungen wegen Fehlerhaftigkeit der Produkte des K\u00e4ufers in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Verk\u00e4ufers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, ist der K\u00e4ufer berechtigt, vom Verk\u00e4ufer Freistellung zu verlangen, soweit er durch vom Verk\u00e4ufer gelieferte Produkte mit verursacht worden ist. In den F\u00e4llen verschuldensabh\u00e4ngiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, soweit der Verk\u00e4ufer dies zu verschulden hat. Der Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen, angemessenen R\u00fcckrufaktion.<\/p>\n<p><strong>(14.2)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, den K\u00e4ufer von Anspr\u00fcchen aus Produzentenhaftung nach deutschem oder ausl\u00e4ndischem Recht freizustellen, soweit der Verk\u00e4ufer f\u00fcr den die Haftung ausl\u00f6senden Fehler nach den Regeln der Produzentenhaftung einzustehen hat.<\/p>\n<p><strong>(14.3)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer hat die gelieferten Gegenst\u00e4nde frei von Rechtsm\u00e4ngeln Dritter zu erbringen. Der Verk\u00e4ufer stellt den K\u00e4ufer &#8211; unbeschadet weiterer Anspr\u00fcche &#8211; von Anspr\u00fcchen Dritter frei, die sich bei vertragsgem\u00e4\u00dfer Verwendung der gelieferten Gegenst\u00e4nde aus der Verletzung von Schutzrechten oder<br \/>\nSchutzrechtsanmeldungen ergeben. Dies gilt nicht, soweit der Verk\u00e4ufer den Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p><strong>(14.4)<\/strong> Im Falle eines gew\u00e4hrleistungspflichtigen Mangels ist der K\u00e4ufer berechtigt, die Zahlung bis zur Erf\u00fcllung der Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung zur\u00fcckzuhalten.<\/p>\n<p><strong>(14.5)<\/strong> Falls der Verk\u00e4ufer mit der Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Gew\u00e4hrleistungspflichten in Verzug kommt, ist der K\u00e4ufer berechtigt, die M\u00e4ngel auf Kosten des Verk\u00e4ufers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.<\/p>\n<p><strong>(14.6)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer hat die zum Zwecke der Pr\u00fcfung und Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, einschlie\u00dflich eventueller Aus- und Einbaukosten, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn tats\u00e4chlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des K\u00e4ufers bei unberechtigtem M\u00e4ngelbeseitigungsverlangen bleibt unber\u00fchrt; insoweit haftet der K\u00e4ufer jedoch nur, wenn dieser erkannt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.<\/p>\n<p><strong>(14.7)<\/strong> F\u00fcr die Rechte des K\u00e4ufers bei Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verk\u00e4ufers gelten erg\u00e4nzend die gesetzlichen Vorschriften.<\/p>\n<h2>\u00a7 15 Haftungsausschluss- und begrenzungen; Ausschluss einer Vertragsstrafe<\/h2>\n<p><strong>(15.1)<\/strong> Der K\u00e4ufer, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erf\u00fcllungsgehilfen haften bei der Verletzung von nichtwesentlichen Vertragspflichten nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p><strong>(15.2)<\/strong> Bei fahrl\u00e4ssig verursachten Sch\u00e4den haftet der K\u00e4ufer, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erf\u00fcllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrags \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Verk\u00e4ufer regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht \/ Kardinalpflicht), jedoch der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Sch\u00e4den.<\/p>\n<p><strong>(15.3)<\/strong> Explizit ausgenommen von vorstehenden Haftungsausschl\u00fcssen und -begrenzungen ist die Verletzung von Leben, K\u00f6rper und Gesundheit, die auf einer vors\u00e4tzlichen (\u00a7 276 III BGB) oder fahrl\u00e4ssigen (\u00a7 276 II BGB) Pflichtverletzung des K\u00e4ufers oder einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erf\u00fcllungsgehilfen (\u00a7 278 BGB) des K\u00e4ufers beruhen, sowie f\u00fcr sonstige Sch\u00e4den, die auf einer grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des K\u00e4ufers oder einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erf\u00fcllungsgehilfen des K\u00e4ufers beruhen im Sinne der \u00a7\u00a7 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Des Weiteren gelten die vorstehenden Haftungsausschl\u00fcsse nicht bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrags \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Verk\u00e4ufer regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht \/ Kardinalpflicht); insofern gilt nur die obige Haftungsbegrenzung nach \u00a7 15.2.<\/p>\n<p><strong>(15.4)<\/strong> Ein Anspruch des Verk\u00e4ufers auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen.<\/p>\n<h2>\u00a7 16 K\u00fcndigung, R\u00fccktritt und Anzeigepflichten<\/h2>\n<p><strong>(16.1)<\/strong> Der K\u00e4ufer kann den Vertrag au\u00dferordentlich ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndigen, bzw. dem K\u00e4ufer steht ein R\u00fccktrittsrecht zu, wenn der Verk\u00e4ufer mit zwei oder mehr Lieferungen in Verzug ger\u00e4t und der Verzug mehr als zwei Wochen nach Zugang einer Abmahnung des K\u00e4ufers, in welcher dieser die K\u00fcndigung angedroht oder sich diese vorbehalten hat, andauert, wenn andere Umst\u00e4nde vorliegen, welche erwarten lassen, dass der Verk\u00e4ufer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann (z.B. durch eine nachhaltige wirtschaftliche Krise) und dem K\u00e4ufer das Festhalten an dem Vertrag daher nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden rechtlichen Verh\u00e4ltnisse ma\u00dfgeblich \u00e4ndern \/ die Kontrolle \u00fcber den Verk\u00e4ufer oder eines erheblichen Teils seiner Beteiligungen an andere nat\u00fcrliche oder juristische Personen \u00fcbergeht und dieser Wechsel dem K\u00e4ufer vern\u00fcnftigerweise nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p><strong>(16.2)<\/strong> \u00c4ndern sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden rechtlichen Verh\u00e4ltnisse ma\u00dfgeblich oder geht die Kontrolle \u00fcber den Verk\u00e4ufer oder eines erheblichen Teils seiner Beteiligungen auf andere nat\u00fcrliche oder juristische Personen \u00fcber, ist der Verk\u00e4ufer zur unverz\u00fcglichen Anzeige an den K\u00e4ufer verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>(16.3)<\/strong> Dar\u00fcber hinausgehend kann der K\u00e4ufer den Vertrag jederzeit au\u00dferordentlich k\u00fcndigen, bzw. steht dem K\u00e4ufer ein R\u00fccktrittsrecht zu, wenn der Verk\u00e4ufer trotz Abmahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung mit seinen vertraglichen Pflichten aus den Vertr\u00e4gen oder dieser AEB in Verzug ger\u00e4t oder diese schlecht oder nicht erf\u00fcllt; insbesondere, wenn die Qualit\u00e4t der gelieferten Waren nicht den Ma\u00dfgaben des K\u00e4ufers oder den Zeichnungsvorgaben des K\u00e4ufers gem\u00e4\u00df der freigegebenen Erstbemusterung entspricht, der Verk\u00e4ufer die im Eigentum des K\u00e4ufers stehenden Materialbeistellungen vertragswidrig benutzt &#8211; insbesondere Dritten \u00fcberl\u00e4sst oder Teile f\u00fcr Dritte herstellt -, der Verk\u00e4ufer Materialbeistellungen durch Vernachl\u00e4ssigung der ihm obliegenden Pflichten gef\u00e4hrdet oder der K\u00e4ufer in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der zur Vertragserf\u00fcllung verliehenen Materialbeistellungen bedarf.<\/p>\n<p><strong>(16.4)<\/strong> Nach K\u00fcndigung des Vertrages \/ R\u00fccktritt vom Vertrag sind unverz\u00fcglich alle im Eigentum des K\u00e4ufers stehenden Materialbeistellungen zur\u00fcck zu geben, sofern die Materialbeistellungen nicht f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung gebraucht werden oder aber der K\u00e4ufer auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien verzichtet.<\/p>\n<p><strong>(16.5)<\/strong> Ein Recht zum Besitz steht dem Verk\u00e4ufer in diesem Fall nicht zu, sofern die Materialbeistellungen nicht f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung gebraucht werden oder aber der K\u00e4ufer auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien verzichtet.<\/p>\n<p><strong>(16.6)<\/strong> Sofern der K\u00e4ufer auch Herausgabe der Materialbeistellungen, welche f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien ben\u00f6tigt werden, verlangt, verzichtet der K\u00e4ufer hiermit ausdr\u00fccklich auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche \/ Garantien, so dass sich daraus f\u00fcr den Verk\u00e4ufer kein Recht zum Besitz ergibt.<\/p>\n<p><strong>(16.7)<\/strong> Im \u00dcbrigen gelten erg\u00e4nzend die gesetzlichen K\u00fcndigungs- und R\u00fccktrittsregeln.<\/p>\n<h2>\u00a7 17 Gerichtsstand und Erf\u00fcllungsort<\/h2>\n<p><strong>(17.1)<\/strong> Gerichtsstand f\u00fcr alle Streitigkeiten, auch bei Wechseln und Schecks, ist der Sitz des K\u00e4ufers. Der K\u00e4ufer ist aber auch berechtigt, den Verk\u00e4ufer an seinem Sitz zu verklagen.<\/p>\n<p><strong>(17.2)<\/strong> Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Lieferung, alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des K\u00e4ufers.<\/p>\n<h2>\u00a7 18 Sonstige Bestimmungen und ma\u00dfgebliche Fassung<\/h2>\n<p><strong>(18.1)<\/strong> Der K\u00e4ufer ist berechtigt, die bez\u00fcglich der Gesch\u00e4ftsbeziehung oder die im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten \u00fcber den Verk\u00e4ufer, gleich ob diese vom Verk\u00e4ufer oder von Dritten stammen, im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten und zu speichern.<\/p>\n<p><strong>(18.2)<\/strong> Es gilt ausschlie\u00dflich deutsches Recht. Die Anwendung des Kollisionsrechts und UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>(18.3)<\/strong> Soweit Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer f\u00fcr den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln (\u201eIncoterms\u201c) vereinbaren, ist die jeweils aktuelle Fassung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><strong>(18.4)<\/strong> Bei Differenzen zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die deutsche Fassung der AEB ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"100-width.php","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1563","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>AEB - 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