Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma de Wit Deutschland GmbH

§ 1 Allgemeines

(1.1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle zwischen der Firma de Wit Deutschland GmbH (im Folgenden „Verkäufer“) und dem jeweiligen (ggfs. künftigen) Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“) geschlossenen und auch zukünftig noch zu schließenden Verträge über den Verkauf und / oder der Lieferung von Waren, sofern sie gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB verwendet werden.

(1.2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass AGB oder anders lautende Absprachen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich anerkannt werden. Insbesondere wird keine Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten derart bewirkt, dass der Kunde erkennbar auf seine AGB verweist und der Verkäufer ihrer Geltung nicht widerspricht.

(1.3) Sind AGB des Kunden ebenfalls Vertragsbestandteil geworden und widersprechen sich die AGB, werden die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen (Prinzip der Kongruenzgeltung). Durch sich widersprechende AGB entstehende Dissense sind vorrangig unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen auszulegen und so möglichst zu einer den Interessen beider Parteien angemessenen Lösung zu führen. Ist dies nicht möglich, gelten subsidiär die gesetzlichen Regelungen. Dissense lassen die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen unberührt.

(1.4) Verträge oder Änderungen der Verträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden; insofern dient die Einhaltung der Schriftform nicht nur Beweiszwecken, sondern ist vielmehr rechtsbegründende Wirksamkeitsvoraussetzung der Willenserklärungen (konstitutive Schriftform). Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. Formlos geschlossene Verträge und Vertragsänderungen sind allerdings wirksam, wenn sie mittels einer Individualabrede im Sinne des § 305b BGB geschlossen worden sind. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Schriftformerfordernis durch telekommunikative Übermittlung (E-Mail, Fax) gewahrt wird (vgl. § 127 II, S.1 BGB).

(1.5) Diese AGB können zur Anpassung an Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung oder bei wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse jederzeit geändert werden. Die Änderungen werden wirksam, soweit der Verkäufer dem Kunden die Neufassung der AGB in Textform und unter deutlicher Hervorhebung der Änderungen mitgeteilt hat, der Verkäufer bereits bei der Mitteilung der Neufassung darauf hinweist, dass die Änderungen auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam werden, wenn der Kunde den Änderungen nicht fristgemäß widerspricht und ein Widerspruch des Kunden nicht fristgemäß innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Mitteilung erfolgt.

(1.6) Der Verkäufer behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form und Material auch während der Lieferzeit vor, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind und nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

§ 2 Angebote

(2.1) Angebote seitens des Verkäufers immer sind unverbindlich und stellen eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots von Seiten des Interessenten dar.

(2.2) Angebote des Verkäufers sind, sofern sie keine abweichenden Angaben enthalten -vorbehaltlich ausreichender Sicherstellung der Auftragssumme (z.B. durch eine Kreditversicherung oder Bankgarantie) – vier Wochen ab dem Tag der Angebotslegung gültig.

(2.3) Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maße, Belastbarkeitswerte und Gewichtsangaben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind und / oder im Rahmen der üblichen Fertigungstoleranz liegen.

(2.4) Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind und / oder im Rahmen der üblichen Fertigungstoleranz liegen.

§ 3 Schutzrechte

(3.1) Der Verkäufer behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen und –daten vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, wenn nichts Anderweitiges vereinbart wurde wie beispielsweise für den Fall, dass die Daten / Zeichnungen / Bilder auch für einen Webshop genutzt werden sollen. Eine entsprechende Zustimmung von Seiten des Verkäufers in Hinblick auf eine Verwendung oder Weitergabe der vorgenannten Unterlagen erfordert der Schriftform.

(3.2) Der Kunde übernimmt dem Verkäufer gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten Dritter gegenüber dem Verkäufer, ist der Verkäufer ohne rechtliche Prüfung berechtigt, nach Anhörung des Kunden von damit korrespondierenden Verträgen zurückzutreten; es sei denn, dass der Dritte die Nichtgeltendmachung von Schutzrechten innerhalb von acht Tagen mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Verkäufer erklärt.

(3.3) Der Kunde hat den Verkäufer von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schutzrechten Dritter stehen, freizustellen, soweit er dies zu vertreten hat. Bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen des Verkäufers sind im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte unbeschadet deren Fälligkeit zu vergüten bzw. zu ersetzen.

§ 4 Preise und Zahlungsmodalitäten, Anzeigepflichten

(4.1) Die in den Angeboten und Unterlagen des Verkäufers angeführten Preise verstehen sich als Preise bei Lieferung ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers. Die Preise sind exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, der Kosten für Verpackung, Ver- und Entladung, Fracht, Zoll, Versicherung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung trägt der Kunde.

(4.2) Die vom Verkäufer in einem Angebot angeführten Einzelpreise haben nur Gültigkeit bei Bestellung der gesamten im jeweiligen Angebot angeführten Liefermenge bzw. des konkreten Leistungsangebotes. Im Fall einer Bestellabweichung vom Angebot des Verkäufers in Bezug auf Menge und / oder Leistungsumfang sind die im Angebot angeführten Preise für den Verkäufer somit nicht maßgeblich.

(4.3) Zahlungen zu Rechnungen sowie Gutschriften, die nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 (zehn) Tagen eingehen, sind -mit Ausnahme der Leistung mittels Wechsels- mit 2 (zwei) Prozent Skonto netto zu leisten; spätere Zahlungseingänge innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto netto.

(4.4) Alle Rechnungen sowie Gutschriften sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar; danach tritt Zahlungsverzug ein. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung des Verkäufers aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem der Verkäufer über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen.

(4.5) Der Kunde versichert die Richtigkeit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, welche unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung mitzuteilen ist. Der Kunde verpflichtet sich, jede Änderung seiner Firmenbezeichnung, seiner Anschrift, der Lieferadresse und seiner UmsatzsteuerIdentifikationsnummer sowohl dem Verkäufer als auch der zuständigen Inlandsfinanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4.6) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Preise gegebenenfalls an das am Markt durchsetzbare übliche Niveau anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Auftragsausführung Lohn-, Materialpreisoder Steuererhöhungen eintreten. Im Rahmen massiver, überproportionaler und nicht vorhersehbaren Materialpreisverteuerungen (>25%) ist der Verkäufer berechtigt, im Vorfeld getroffene Preisbindungsvereinbarungen durch Nachweis der vorgenannten Materialpreisänderungen mit einer Frist von 30 Tagen aufzukündigen.

(4.7) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun)
Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4.8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit die zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4.9) Wenn Umstände vorliegen, welche erwarten lassen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen kann (z.B. durch eine nachhaltige wirtschaftliche Krise) und dem Verkäufer das Festhalten an dem Vertrag daher nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden rechtlichen Verhältnisse maßgeblich ändern / die Kontrolle über den Kunden oder eines erheblichen Teils seiner Beteiligungen an andere natürliche oder juristische Personen übergeht und dieser Wechsel dem Verkäufer vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, ist der Verkäufer berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und seine Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Verkäufer weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Außerdem kann der Verkäufer in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß § 8.8 sowie das Recht zur Beoder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß §§ 8.4-8.5 widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware nach §§ 8.8-8.9 verlangen.

(4.10) Ändern sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden rechtlichen Verhältnisse maßgeblich oder geht die Kontrolle über den Kunden oder eines erheblichen Teils seiner Beteiligungen auf andere natürliche oder juristische Personen über, ist der Kunde zur unverzüglichen Anzeige an den Verkäufer verpflichtet.

(4.11) Um eine steuerfreie Lieferung tätigen zu können und nicht alternativ erst alle Rechnungen mit Umsatzsteuer auszuführen und dann nach Eingang der Papiere die Umsatzsteuer zu erstatten, hat der Kunde die Verbringungsnachweise zu erbringen. Dazu hat er die Verbringung der Ware nachzuweisen, indem er das entsprechende Original-Dokument innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Abholung / Versand der Ware an den Verkäufer schickt. Falls das Dokument nicht innerhalb dieser Frist bei dem Verkäufer eingeht, ist dieser berechtigt, dem Kunden die zu dieser Zeit geltende Umsatzsteuer vom Nettowarenwert in Rechnung zu stellen.

(4.12) Rechnungskürzungen, Differenzen, Belastungsanzeigen oder sonstige Dissense verändern nicht das ursprüngliche Zahlungsziel der Rechnung. Sämtliche unstrittige, von Dissensen unberührte Forderungen, sind gemäß der ursprünglichen Rechnungslegung fällig. Durch den Verkäufer erstellte Gutschriften zur Verrechnung der Differenzen verändern das ursprüngliche Zahlungsziel der Rechnung in keiner Weise.

§ 5 Lieferung

(5.1) Verpackung, Versandweg und Transportmittel richten sich grundsätzlich nach gestaffelten Pauschalpreisen; ergänzend gelten grundsätzlich die Regelungen in § 4.1. Die Kosten für Verpackung, Versandweg und Transportmittel berechnet der Verkäufer, sofern dies entsprechend vereinbart wurde.

(5.2) Eine Frankolieferung, also eine fracht- und verpackungskostenfreie Lieferung innerhalb Deutschlands, erfolgt ab einem Nettoauftragswert von 500,00 Euro frei Haus, sofern nicht anders vereinbart. Klargestellt wird, dass eine Lieferung „frei Haus“ bedeutet, dass der Frachtführer sein Fahrzeug an der vereinbarten Ablieferungsstelle öffnet und zur Entladung bereitstellt. Die Entladung sowie die Verbringung der Ware vor Ort durch den Kunden zu leisten ist.

(5.3) Unbeschädigte Mehrwegladungsträger nimmt der Verkäufer bei frachtfreier Bereitstellung zurück. Die zum Transport verwendeten Poolpaletten sind direkt mit dem Frachtführer auszutauschen oder zurückzusenden. Einzelheiten über die Abwicklung ergeben sich aus der jeweils geltenden Ladehilfsmittelabwicklung des Verkäufers.

(5.4) Die in den jeweiligen Artikelstammdaten definierten kleinsten Verkaufseinheiten sind bindend. Unterhalb der kleinsten Verkaufseinheit bestellte Waren werden automatisch, also ohne Rücksprache mit dem Käufer, auf die nächsthöhere kleinste Verkaufseinheit aufgerundet.

(5.5) Über- und Unterlieferungen, insbesondere bei auftragsbezogener Fertigung, behält sich der Verkäufer im marktüblichen Rahmen bzw. dem nationalen oder internationalen Standard entsprechend vor. Bei Forderung exakter Mengeneinhaltung ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, welcher bestätigt werden muss.

(5.6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit die Teillieferungen dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen können getrennt in Rechnung gestellt werden.

(5.7) Der Kunde kann Mehr- oder Minderleistungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen. Die Beanstandung einer Mehr- oder Minderleistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei Sonderanfertigungen behält der Verkäufer sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Menge vor. Abgerechnet wird in jedem Fall ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.

(5.8) Rahmen-, Abrufaufträge und speziell für den Kunden vorgehaltene Ware (Konfektionsware) verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen- und Abrufaufträgen zugrundeliegenden Gesamtmenge bzw. der, im Rahmen eines bestehenden Geschäftsverhältnisses bereitstehenden Vorhaltemengen. Im Falle eines Niedergangs des Geschäftsverhältnisses hat der Verkäufer somit das Recht, die etwaig bestehenden Vorhaltemengen nach Bekanntgabe der Selbigen noch an den Käufer auszuliefern. Soweit sich aus dem Vertrag oder einer anderweitigen Vereinbarung keine bestimmten Abrufaufträge ergeben bzw. anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, ist die gesamte Menge der Vorhaltemenge oder des Rahmen- / Abrufauftrages innerhalb von 3 (drei) Monaten abzurufen. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, 4 (vier) Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufs die Gesamtmenge vollständig an dessen Hausadresse zu liefern und zu berechnen. Die Rechte des Verkäufers aus Verzug des Kunden bleiben unberührt. Als Konfektionsware bezeichnete Artikel umfassen sämtliche Waren, welche für den Kunden individualisiert wurden (z.B. durch die Gestaltung eigener Verkäuferetiketten, eigener Artikelnummer, Sonderverpackungen oder anderweitige Individualisierungsmaßnahmen). Im Falle einer Nichtabnahme und somit der Rückführung von Konfektionsware in den Warenpool des Verkäufers, hat der Kunde alle damit verbundenen, kostenpflichtigen Maßnahmen zu tragen. Die üblichen Wiedereinlagerungskosten werden in diesem Fall durch die Kosten für die tatsächlich entstehenden Aufwände ersetzt.

(5.9) Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der Verkäufer die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten bezieht. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch den Verkäufer verschuldet ist.

(5.10) Ereignisse, wie beispielsweise unterstehende, die der Verkäufer im Rahmen des üblichen Betriebsrisikos nicht zu vertreten hat und die die (Teil-) Lieferung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen, berechtigen den Verkäufer, die (Teil-) Lieferung um die Dauer der Behinderung samt angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder wahlweise vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall kann der Kunde vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist (teil-) liefert oder zurücktreten will. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss oder Nachbearbeitung, Betriebsstörungen und Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, sowie insgesamt bei Eintritt von sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, auf welche der Verkäufer keinen Einfluss hat, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse.

(5.11) Der Kunde gerät auch dann bei Versandbereitschaft in Annahmeverzug, wenn ihm bei Lieferung ab Werk / Lager oder vereinbarter Abholpflicht die Lieferung durch den Verkäufer lediglich schriftlich angeboten wird oder der Kunde erklärt hat, dass er die Lieferung endgültig nicht annehmen werde.

(5.12) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls gerät der Kunde in Annahmeverzug, so dass der Verkäufer -unbeschadet seiner sonstigen Rechte- berechtigt ist, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl des Verkäufers entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Frist von einer Woche in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der maßgeblichen Abruffrist (vgl. § 5.8) nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.

(5.13) Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät oder sonstige Leistungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

(5.14) Gerät der Kunde mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, kann der Verkäufer -unbeschadet weitergehender Rechte- vom Kunden statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden anderweitig veräußern oder verschrotten. Die Vertragsstrafe wird auf einen gegebenenfalls vom Kunden zu leistenden Schadens- oder Aufwendungsersatzes angerechnet. Ein auf Grund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist dann vom Kunden nachzuzahlen.

§ 6 Lieferfristen und –termine

(6.1) Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, etwas Gegenteiliges wurde ausdrücklich vereinbart. Alle auf Auftragsbestätigungen des Verkäufers genannten Liefertermine verstehen sich als Versandtermine, jedoch nicht als Wareneingangstermine beim Kunden.

(6.2) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller
für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger dem Kunden obliegenden Angaben sowie dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen und –termine angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

(6.3) Der Verkäufer kann bei nachträglichen Änderungen des Auftrags auf Wunsch des Kunden eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und –termine verlangen. Wird die Lieferung auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist.

(6.4) Behördliche und andere, etwa für die Ausführung von Anlagen oder Lieferungen, z.B. zwecks Einfuhr erforderliche Genehmigungen Dritter, sind vom Kunden zu erwirken. Liegen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig (was heißt bei Beginn der Erfüllungshandlungen durch den Verkäufer) vor, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

(6.5) Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen sowie Lieferungen vor Fälligkeit durchzuführen und gesondert zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens drei Monate nach Bestellung als abgerufen, falls nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Den Kunden trifft eine Abnahmepflicht, bei deren Verletzung der Verkäufer insbesondere auch berechtigt ist, die Ware auf Rechnung und im Namen des Käufers bei einem Dritten einzulagern oder an die Hausadresse des Kunden zu liefern.

(6.6) Bei Artikeln, die auftragsbezogen durch den Verkäufer hergestellt werden, verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme selbiger. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass im Falle eines Rücktritts des Kunden vom Vertrag, der Kunde die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten zu tragen hat.

(6.7) Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Verkäufers wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe beim Verkäufer oder seinen Lieferanten oder Transportunternehmern, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Lieferanten, verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich der Verkäufer schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber dem Verkäufer nicht bekannt waren. Der Verkäufer wird dem Kunden Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.

(6.8) Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn der Verkäufer auf seine Aufforderung hin nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob er
zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

§ 7 Rücklieferungen von Ware

(7.1) Ein genereller Anspruch des Kunden auf Rücknahme nicht benötigter Ware besteht -abgesehen von Gewährleistungsfällen oder sonstigen sich aus dem Gesetz ergebenden Rücknahmeverpflichtungen-, nicht. Etwaige, gegensätzliche bzw. individuelle Rücknahmevereinbarungen bedürfen der Schriftform und bedürfen zudem immer der Angabe von Rechnungs- und / oder Lieferscheinnummer des Verkäufers. Rücknahmeanfragen, deren NettoWarenwert -vor Umsatzsteuer- unter 15,00 Euro je Position liegen, können nicht angenommen und bearbeitet werden. Aus Rücknahmen resultierende Gutschriften oder Anrechnungen können höchstens bis zu 70 (siebzig) Prozent des Netto-Warenwertes betragen.

(7.2) Überdies müssen die unterstehenden Voraussetzungen und Bedingungen nach den §§ 7.3-7.6 eingehalten werden und es darf kein Fall des § 7.7 vorliegen.

(7.3) Eine Rücknahme ist bis maximal 12 (zwölf) Monate nach Lieferdatum und nur unter Angabe einer Lieferschein- oder Rechnungsnummer vom Verkäufer zulässig.

(7.4) Aktuelle Katalogware ist in einem einwandfreien, wiederverkaufsfähigen Zustand für den Verkäufer Frachtfrei zurückzuliefern. Jedwede Ware ist ungebraucht, unbeschädigt, originalverpackt sowie in vollständigen Verpackungseinheiten rückzuliefern, wobei ein voller Umkarton oder das Äquivalent eines vollen Umkartons die kleinste, mögliche Rücknahmeeinheit darstellt. Der Mindestwert der Lageraufnahme pro Position beträgt darüber hinaus 50,00 Euro. Im Falle der Rückgabe von Konfektionsware in den Warenpool des Verkäufers, hat der Kunde alle damit verbundenen, kostenpflichtigen Maßnahmen zu tragen. Die üblichen Wiedereinlagerungskosten werden in diesem Fall durch die Kosten für die tatsächlich entstehenden Aufwände ersetzt.

(7.5) Die Rücknahme muss angemeldet und vom Verkäufer schriftlich mit einer Retourennummer bestätigt werden. Es erfolgt gegebenenfalls eine Begutachtung der Ware vor Ort durch den Verkäufer, welche der Kunde zu dulden hat. Die Retourenbestätigung des Verkäufers ist der Sendung beizulegen. Die Rücksendung erfolgt frei Haus. Eine Vergütung erfolgt per Gutschrift. Nur genehmigte und einwandfreie Artikel werden gutgeschrieben. Belastungsanzeigen des Kunden sind nicht zulässig.

(7.6) Für das Handling und die Kontrolle im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems ISO 9001 erhebt der Verkäufer eine Bearbeitungspauschale von 30 (dreißig) Prozent des betroffenen Warenwertes sofern es sich um nicht konfektionierte Ware handelt. Die erforderlichen Kosten für die Neuverpackung und Reinigung der Ware übernimmt in diesem Fall der Verkäufer. Im Falle von konfektionierter Ware behält sich der Verkäufer die Weitergabe der tatsächlich im Zuge der Wiedereinlagerung entstehenden Kosten an den Kunden vor.

(7.7) Sonderanfertigungen, nicht gelistete / inaktive Artikel und Auslauftypen, unterschrittene
Verpackungseinheiten und alte Ausführungen werden nicht zurückgenommen.

(7.8) Wenn einer der unter § 7.7 genannten Punkte einschlägig ist, wird die rückgelieferte Ware nach Rücksprache mit dem Kunden und Ablauf einer dem Kunden angemessenen gesetzten Frist verschrottet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und -verhältnisse

(8.1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).

(8.2) Die für die Durchführung des Auftrages vom Verkäufer gelieferten Formen, Werkzeuge, Konstruktionsunterlagen und sonstige, damit vergleichbare Sachen, bleiben ebenfalls im Eigentum des Verkäufers. Insbesondere folgen keinerlei Eigentumsrechte allein daraus, dass sich der Kunde an den Kosten der Herstellung der Formen, Werkzeuge, Konstruktionsunterlagen und sonstigen, damit vergleichbaren Sachen beteiligt hat.

(8.3) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache fachgerecht zu behandeln und eindeutig und dauerhaft als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen. Insbesondere ist er bei besonders hochwertigen Waren verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Zweifel muss sich der Kunde beim Verkäufer erkundigen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(8.4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB (Herstellerklausel), ohne aber diesen zu verpflichten. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen der Umgang wie mit Vorbehaltswaren.

(8.5) Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde dem Verkäufer anteilig Miteigentum dran. Das darauf gerichtete Angebot wird hiermit ausdrücklich angenommen.

(8.6) Der Kunde ist verpflichtet, das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich und unter kaufmännischer Sorgfalt in Verwahrung zu nehmen; es ist wie Vorbehaltsware zu behandeln. Dabei haftet der Kunde über diejenige Sorgfalt hinaus, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(8.7) Vor Eigentumsübergang darf die Ware des Verkäufers ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Anmeldung oder Geltendmachung von Rechten Dritter an der Ware ist dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Zudem sind in diesem Falle alle für eine etwaige Intervention des Verkäufers erforderlichen Angaben zu machen und dafür notwendige Urkunden und sonstige Schriftstücke auszuhändigen. Erfüllt der Kunde die Anforderungen nicht, geht der dadurch entstandene Schaden zu Lasten des Kunden. Im diesem Fall werden die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

(8.8) Solange der Kunde sich vertragsgemäß verhält, also beispielsweise seine vertraglichen Zahlungspflichten, ist der Kunde berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern bzw. zu verwenden und die entsprechenden Forderungen nach Abtretung einzuziehen. Anderenfalls kann die Ermächtigung widerrufen werden. Werden die Waren vor Bezahlung der Forderungen des Verkäufers veräußert, ist der Kunde verpflichtet, die Eigentumsrechte des Verkäufers bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen zu wahren und zu sichern. Dazu tritt er dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen (die durch den Weiterverkauf entstehenden Forderungen ebenso wie sonstige Neben- und Sicherungsrechte des Kunden aus dem Weiterverkauf, sowie etwaige Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung und Zerstörung der Vorbehaltsware, worunter auch eine anstelle des Vorbehaltseigentums tretende Versicherungssumme fällt) in Höhe des Faktura Endbetrages (inklusive MwSt.) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen andere Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden sind. Die Abtretung wird hiermit ausdrücklich angenommen. Soweit Miteigentum des Kunden veräußert wird, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers entspricht. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In jedem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (den Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Fall ist der Verkäufer -unbeschadet anderer Rechte- insbesondere berechtigt, die Liefergegenstände (bzw. ihr Surrogat) vorläufig auf Kosten des Kunden wieder an sich zu nehmen und nach erfolgter Mahnung die Liefergegenstände (bzw. ihr Surrogat) nach pflichtgemäßen Ermessen auf Kosten des Kunden zu verwerten, wobei dem Kunden dann eine entsprechende Gutschrift (abzüglich der Verwertungskosten) erteilt wird.

(8.9) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Ermächtigung des Kunden kann ferner von dem Verkäufer im Falle der Verletzung der Pflichten aus §§ 3, 8 sowie bei Nichtzahlung der Rechnung widerrufen werden. In diesen Fällen ist dem Kunden auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt. Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Liefergegenstände liegt ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(8.10) Der Verkäufer kann darüber hinausgehend, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer länger als drei Wochen in Verzug ist, die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden verlangen und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann der Verkäufer -soweit ein Sicherungsinteresse des Verkäufers dennoch besteht- die Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten des Kunden verwerten. Der erzielte Erlös wird unter Abzug der Verwertungskosten mit den offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden –mit den fälligen, ältesten Forderungen beginnend- verrechnet.

(8.11) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 (zehn) Prozent übersteigt.

(8.12) Spätestens mit der Tilgung aller Forderungen des Verkäufers durch den Kunden gehen alle abgetretene Forderungen samt den Neben- und Sicherungsrechten wieder auf den Kunden über.

§ 9 Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss

(9.1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und –erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung– die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) und unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

(9.2) Offenkundige Mängel, die aus der Verbringung der Ware durch den Spediteur herrühren, hat der Kunde derart im Frachtbrief des Spediteurs zu vermerken, dass ein späterer Regress des Verkäufers gegen den Spediteur ermöglicht wird.

(9.3) Geringe Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen, die sich im Rahmen der technisch vorgegebenen Toleranzen bewegen, berechtigen nicht zu Reklamationen.

(9.4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet ebenso wenig für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und nicht bestimmungsgemäße chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht auf einen der genannten Umstände zurückzuführen ist.

(9.5) Der Verkäufer ist zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie der Kunde keine ordnungsgemäße Prüfung der erhobenen Mängel durch den Verkäufer zulässt.

(9.6) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge behebt der Verkäufer nach Aufforderung und Wahl des Kunden den Mangel im Wege der Nacherfüllung mittels Beseitigung des Mangels oder aber der Lieferung einer mangelfreien Sache.

(9.7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nach § 445a BGB beträgt -unbeschadet der §§ 307 Nr. 7 a) und b) BGB, der Haftung bei Vorsatz, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels und des Bestehens einer Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB)- ein Jahr ab Übergabe; in den Fällen der § 438 I, Nr. 2 b) BGB (ggfs. i.V.m. § 651, S.1 BGB) bzw. § 634a I, Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Übergabe bzw. Abnahme (bei Bauwerken und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat).

(9.8) Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen.

(9.9) Schadensersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von § 10 begrenzt.

§ 10 Haftungsausschluss und –begrenzung, Ausschluss einer Vertragsstrafe

(10.1) Explizit ausgenommen von unterstehenden Haftungsausschlüssen und -begrenzungen ist die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen (§ 276 III BGB) oder fahrlässigen (§ 276 II BGB) Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Verkäufers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen im Sinne der §§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Des Weiteren gelten die unterstehenden Haftungsausschlüsse und –begrenzungen nicht bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache im Sinne des § 444 BGB und im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Pflicht / Kardinalpflicht); insofern gelten nur die Haftungsbegrenzungen nach § 10.3 und 10.4.

(10.2) Der Verkäufer, seine leitenden Angestellten und seine einfachen Erfüllungsgehilfen haften bei der Verletzung von nichtwesentlichen Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(10.3) Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

(10.4) Für Verzögerungsschäden haftet der Verkäufer bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Kaufpreises.

(10.5) Ein Anspruch des Kunden oder eines Dritten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen.

(10.6) Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Eine den Verkäufer treffende Warnpflicht bei fehlender Eignung der vom Kunden beigestellten Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstigen Spezifikationen besteht nicht.

(10.7) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme, Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

(10.8) Sofern der Verkäufer dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden. Der Verkäufer ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist.

§ 11 Unberechtigter Rücktritt

Wenn der Kunde in unberechtigter Weise vom Vertrag zurücktritt oder aber die Abnahme der Lieferung oder Leistung in unberechtigter Weise verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besonderen Nachweis 30 (dreißig) Prozent des vereinbarten Preises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, sofern die Pauschale den typischerweise zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden als der Pauschalschaden entstanden ist.

§ 12 Abtretungsverbot

Der Kunde darf seine gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(13.1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

(13.2) Erfüllungsort für die Lieferung, alle Leistungen und Zahlungen des Verkäufers, ist der Sitz des Verkäufers.

§ 14 Sonstige Bestimmungen und maßgebliche Fassung

(14.1) Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder die im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden oder von Dritten stammen, im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten und zu speichern.

(14.2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Kollisionsrechts und UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

(14.3) Soweit Verkäufer und Kunde für den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln („Incoterms“) vereinbaren, ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend.

(14.4) Bei Differenzen zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die deutsche Fassung der AGB maßgeblich.